Ausbauplanung zur Deponiestraße fehlerhaft
05.05.08
Auszug aus den Stellungnahmen des BUND, Naturfreunde Troisdorf und Bündnis Wahner Heide:
Die Straßenplanung folgt nicht der Vorgabe des Landes, das betroffene Waldgebiet für den Schutz der Natur zu bewahren. Es entspricht nicht der Idee der Landesplanung, dass die Kommunen durch eigene, abweichende und vor allem dem LEP wi-dersprechende Maßnahmen die Vorgaben aufweichen und unterwandern. Dies gilt um so mehr, als mit der Festsetzung im LEP auch europäische Schutzgebiete mit abgesichert werden sollen (FFH, Vogelschutzgebiet).
Wir regen daher an, die Straßenplanung ersatzlos einzustellen und als Stadt die Vorgabe des Landes, hier das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet Wahner Heide abzusichern, voll zu erfüllen.
Die Darstellung des Eingriffsgebietes im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan GEP) entspricht der notwendigen Absicherung des FFH-Gebietes Wahner Heide. Das umgebende Waldgebiet, das durch die Deponiestraße betroffen wäre, ist dort als Bereich für den Schutz der Natur (BSN) behördenverbindlich (!) dargestellt. Der Bau und Ausbau weiterer Straßen trennt dagegen das Waldgebiet vom FFH-Gebiet ab und schwächt die Pufferfunktion des Waldes für das FFH-Gebiet. Es erweist sich zwar jetzt als fehlerhaft, die Puffer- und Entwicklungszonen südlich des Mauspfades nicht von Anfang an in das FFH-Gebiet einbezogen zu haben, das schwächt aber nicht die Darstellung des BSN im GEP, im Gegenteil. Wir sind daher der Überzeugung, das spätestens wegen der inhaltlichen Bedeutung des BSN für den FFH-Gebietsschutz der vorgeschlagene Bau der Deponiestraße unzulässig ist und gegen den GEP verstößt. Wäre die Maßnahme gemäß GEP zulässig, wäre es naheliegend, ein EU-Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland anzustren-gen, da dann das FFH-Gebiet Wahner Heide unzureichend, nämlich erkennbar zu klein, abgegrenzt worden wäre.
Wir regen an, die behördenverbindliche Darstellung im GEP gemäß den Vorgaben des BauGB voll zu beachten und das B-Planverfahren einzustellen.
B-Pläne müssen gemäß BauGB aus dem FNP entwickelt werden. Der FNP stellt die Fläche als Waldfläche dar. In Verbindung mit der Tatsache, dass die vor Ort anzu-treffende Straße als planfestgestellte Zugangsstraße für die Deponie nur eine tempo-räre Daseinberechtigung genießt und daher eine Straße gemäß B-Plan T 175 4b als Neubau im Wald anzusprechen ist, erscheint es uns formal nicht möglich, die Stra-ßenplanung ohne eine parallele FNP-Änderung voranzutreiben. Hinzu kommt, dass der B-Plan allen übergeordneten Plänen (LEP, GEP und LSG) widerspricht und ein-deutig Grundzüge der städtebaulichen Ordnung, die zu regeln dem FNP obliegt, betroffen sind (Verkehrsnetzplanung, Erholung, Naturschutz)!
Die enorme Größe des durch die Straße zu erschießenden Gebietes sowie der hohe Anteil der geplanten, über die Erschließungsverkehre hinausgehenden Verkehre le-gen außerdem nahe, eine FNP-Änderung für erforderlich zu halten.
Wir regen an, das B-Planverfahren einzustellen oder hilfsweise zumindest die FNP-Änderung im Parallelverfahren vorzunehmen.
Bei der Variantensuche blieben Verkehrserschließungen über das bestehende Straßennetz von Süden her unberücksichtigt. Ebenso trifft es nicht zu, dass bei der Var. 1 (Deponiestraße) von einer schon bestehenden Wegtrasse ausgegangen werden kann, da für diese Trasse eine Rückbauverpflichtung besteht. Der Ausbau der Depo-niestraße müsste daher als Hindernis, die Entwicklungsziele des LSG und des FFH-Gebietes zu erreichen, angesehen werden. In der Bewertung muss auch die Variante 1 als Neubau geführt werden.
Wir regen an, Varianten einer südlichen Erschließung des B-Plangebietes T 175 4a über die Mühlheimer Straße zu prüfen und alle Varianten, die bestehende Schutzge-biete betreffen, aufzugeben.
In den Verfahren zu den Plänen T 175 4a und 4b werden jedoch Kosten der Variante 1 (Deponiestraße) unzureichend erfasst oder nicht aufgeführt. So fehlen die realisti-schen Kosten des Umbaus der beiden LKW-Waagen am Eingang der Deponie, die ca. 500.000,- Euro betragen können. Ebenso fehlen die Kosten für eine Verlegung der Schießanlage oder für den Bau eines entsprechenden Sicherheitsschutz dersel-ben, ca. 800.000,- EURO. Diese Kosten sollten in einem Vergleich auch mit der Brü-ckenlösung mit bedacht werden.
Die Verlegung der Waagen würde ferner weitere Waldfläche verbrauchen, was für die naturschutzfachliche Bewertung relevant wäre.
Wir regen an, die Kosten der Varianten fachgerecht zu ermitteln.
Umweltbereicht und FFH-Verträglichkeitsprüfung enthalten relevante Fehleinschätzungen, deren Korrektur zu einer veränderten, nämlich negativen Bewertung des Eingriffes führen müsste.
1.) Für die bestehende Deponiezufahrt besteht eine Rückbauverpflichtung gemäß Planfeststellungsbeschluss. Die Straße kann daher bei der Bewertung des Ein-griffes nicht als Vorbelastung angerechnet oder aufgefasst werden.
2.) Das FFH-Gebiet wurde bei der Ausweisung entgegen der fachlichen Stellung-nahmen zu eng abgegrenzt, Puffer- und Entwicklungsgebiete liegen daher au-ßerhalb des FFH-Gebietes, sind aber faktisch als FFH-Gebiet aufzufassen.
3.) Die Zerschneidungswirkung der geplanten Straße durch den Wald wird deutlich unterschätzt. Allein die Zunahme der Geschwindigkeit und Verkehrsfrequenz führt zu deutlich höheren Tierverlusten. Amphibien sterben auch dann mit hoher Wahr-scheinlichkeit, wenn sie allein dem Luftdruck bzw. -sog von Fahrzeugen schneller 30 km/h ausgesetzt sind.
4.) Der Wespenbussard ist als relevante Art des FFH-Gebietes Wahner Heide sowie als Art des Vogelschutzgebietes Wahner Heide / Königsforst in die Gebietsmel-debögen aufgenommen worden! Er ist für die Wahner Heide / den Königsforst als Brutvogel mit ca. 4 Brutpaaren im Informationssystem der LANUV angeführt. Die Art befindet sich gemäß Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) im "ungünstigen Erhaltungszustand"!
Um diese Art zu schützen, sind ungestörte, große Waldzonen zu erhalten und zu schaffen. Dem steht das Straßenbauvorhaben entgegen, zumal für die bestehen-de Deponiezufahrt eine rechtskräftige Rückbauverpflichtung besteht.
Die Einschätzung, die Art sei im Gebiet nur "Durchzügler" entspricht daher nicht den Gegebenheiten. Auf das Verschlechterungsverbot der VSchRL Artikel 13 weisen wir ausdrücklich hin.
Wir regen an, auf Grund der vorgetragenen Hinweise die Straßenbaumaßnahme auf Grund entgegenstehender Arten- und Naturschutzanforderungen aufzugeben und an dem vorgesehenen den Straßenrückbau festzuhalten.
Maßnahmen entlang von Straßen können nicht im Zuge der Eingriffsregelung angerechnet werden, da sie kaum ihre ökologischen Funktionen erfüllen können (chem. Belastung, Störung, Nährstoffbelastung usw.). Solche Maßnahmen sind reine Gestal-tungsmaßnahmen.
Es fehlen zudem Vorschläge, wo anderenorts die zusätzliche Zerschneidungswirkung zurück genommen werden würde (Straßenrückbau in Schutzgebieten). Nach wie vor verlangt die Eingriffsregelung, vorrangig funktionsbezogen die Eingriffe aus-zugleichen.
Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen geplant sind, fehlen in der Darstel-lung des Bestandes. Es muss ausgeschlossen sein, dass durch Kompensations-maßnahmen auf der Kompensationsfläche wiederum neue, eigene Eingriffe entste-hen (etwa Aufforstung einer Feuchtwiese) oder besonders geschützte, planungsrele-vante Arten negativ betroffen werden (z.B. Steinkauz, Rebhuhn, Kiebitz, Weißstorch).
Wir regen an, die Straßenplanung einzustellen, da ein funktionsbezogener Ausgleich nicht angeboten wird. Dieser wäre für den Erhalt der Schutzfunktionen des Gebietes aber unverzichtbar.
Gemäß der Sondernutzungserlaubnis vom 14.4.1996 geht der Landesbetrieb Stra-ßenbau vom Rückbau der Straße nach Beendigung der Deponienutzung aus. Dem entspricht offenbar auch der Beschluss des Landschaftsberates des Kreises vom 15.11.1999. In der Niederschrift weist Herr Dr. Erhard auf die notwendige Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustandes nach der Deponienutzung hin. Auch in den Unterlagen der Stadt Troisdorf wird festgestellt, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sei erforderlich, sollte die Straße gebaut werden.
Wir regen an, bei der Eingriffsbewertung davon auszugehen, dass vor Ort keine Straße anzutreffen ist. Ein mögliches Änderungsverfahren für den Planfeststellungs-beschluss sollte unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der anerkannten Natur-schutzverbände erfolgen.





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